Wissen · E-Rechnung Pflicht

E-Rechnung Übergangsfristen 2025 bis 2028

Die Empfangspflicht gilt bereits seit dem 1. Januar 2025. Für die Ausstellung sonstiger Rechnungen bestehen jedoch zeitlich begrenzte Übergangsregeln.

Fachlich geprüft: 26. Juli 2026Quellen: Bundesministerium der Finanzen · Bundesministerium der Finanzen · Gesetze im Internet

Die Fristen im Überblick

ZeitraumPraktische Einordnung
2025 und 2026Rechnungsaussteller dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – ein unstrukturiertes elektronisches Format verwenden.
2027Für bestimmte Aussteller kann die Übergangsregel weitergelten; entscheidend sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen und der Vorjahresumsatz.
Ab 2028Die allgemeinen Übergangsregeln laufen aus. Für erfasste inländische B2B-Umsätze ist grundsätzlich eine E-Rechnung auszustellen.

Empfang und Ausstellung nicht verwechseln

Die Möglichkeit, noch eine sonstige Rechnung auszustellen, bedeutet nicht, dass der Empfänger E-Rechnungen ablehnen darf. Inländische Unternehmen müssen den Empfang grundsätzlich seit 2025 ermöglichen.

Für den Empfang kann technisch bereits ein geeignetes E-Mail-Postfach ausreichen. In der Praxis benötigen Unternehmen zusätzlich Prozesse zum Öffnen, Prüfen, Buchen und Archivieren strukturierter Daten.

Welcher Zeitpunkt zählt?

Für die Einordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des ausgeführten Umsatzes maßgeblich. Eine später erstellte Rechnung kann deshalb noch den Regeln des Zeitraums unterliegen, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Die konkrete Anwendung hängt vom Einzelfall ab. Bei steuerlich relevanten Entscheidungen sollten Sie die aktuelle BMF-Verwaltungsauffassung und fachlichen Rat heranziehen.

Vorbereitung ohne unnötigen Systemwechsel

  1. Zentralen Empfangskanal definieren.
  2. XRechnung und ZUGFeRD testweise öffnen und validieren.
  3. Buchhaltungssoftware und Archiv auf strukturierte Originaldaten prüfen.
  4. Lieferanten und Kunden über bevorzugte Formate und Übertragungswege informieren.

Praxisbeispiel: Leistung 2026, Rechnung 2027

Ein Unternehmen erbringt eine B2B-Leistung im Dezember 2026 und stellt die Rechnung erst im Januar 2027 aus. Für die Übergangsregel ist nicht allein das Versanddatum entscheidend. Der Leistungszeitpunkt und die für diesen Umsatz geltenden Voraussetzungen müssen gemeinsam geprüft werden. Deshalb sollten ERP und Buchhaltung Leistungsdatum, Rechnungsdatum und verwendetes Format getrennt speichern.

Wer pauschal nur nach dem Kalenderjahr der Rechnung entscheidet, riskiert falsche Formatvorgaben. Für Dauerschuldverhältnisse, Anzahlungen und Rechnungskorrekturen kann eine zusätzliche Einzelfallprüfung erforderlich sein.

Interne Fristen-Checkliste

  • Empfangskanal für strukturierte Rechnungen seit 2025 dokumentieren
  • Vorjahresumsatz für mögliche Übergangsregel verlässlich bestimmen
  • Leistungszeitpunkt im Rechnungsprozess erhalten
  • Ausnahmen und Sonderfälle nicht mit der allgemeinen Übergangsfrist vermischen
  • Spätestens vor 2028 alle betroffenen Ausgangsprozesse produktiv testen

Häufige Fragen

Muss 2026 bereits jedes Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?

Nicht in jedem Fall. Für die Ausstellung gelten Übergangsregeln. Die Empfangsfähigkeit ist davon getrennt und grundsätzlich seit 2025 erforderlich.

Ist eine PDF-Rechnung während der Übergangsfrist erlaubt?

Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine sonstige Rechnung noch zulässig sein. Ein einfaches PDF ist trotzdem keine E-Rechnung im neuen gesetzlichen Sinn.

Gelten Übergangsfristen auch für den Empfang?

Die allgemeinen Übergangsregeln betreffen vor allem die Ausstellung sonstiger Rechnungen. Die grundsätzliche Empfangsfähigkeit für inländische B2B-E-Rechnungen besteht bereits seit 2025.

Offizielle Grundlagen

FAQ zur obligatorischen E-RechnungBundesministerium der FinanzenBMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur E-RechnungBundesministerium der Finanzen§ 14 UStG – Ausstellung von RechnungenGesetze im Internet