Pflicht 2027 · E-Rechnung Pflicht

E-Rechnung Pflicht 2027: Wer noch Übergangsfrist hat

2027 ist das entscheidende Übergangsjahr: Bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € kann die Frist für sonstige Rechnungen noch bis Ende 2027 laufen; die Empfangsfähigkeit besteht unabhängig davon bereits seit 2025.

Veröffentlicht: 9. August 2026Fachlich geprüft: 9. August 2026
Direkte Antwort

2027 gilt die verlängerte Übergangsfrist nur für bestimmte Aussteller: Liegt der Vorjahresumsatz bei höchstens 800.000 €, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch bis Ende 2027 sonstige Rechnungen verwendet werden. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, besteht für inländische Unternehmen bereits seit 1. Januar 2025.

Worum es geht

E-Rechnungspflicht 2027, 800.000-Euro-Grenze und Übergangsfrist verstehen

Für wen
  • Unternehmen und Selbstständige
  • Buchhaltung und Steuerorganisation
  • Software- und Prozessverantwortliche
Hier finden Sie
  • 800.000-Euro-Grenze
  • Frist bis 31.12.2027
  • wichtige Ausnahmen
  • Übergang ab 2028
Separat prüfen
  • individuelle Steuer- oder Rechtsberatung
  • B2G-Sondervorgaben einzelner Auftraggeber
Eigene Situation im Pflicht Checker einordnen
Aktuelle Kerndaten

Fakten, Stand und offizielle Quellen

Verlängerte Übergangsgrenze
Vorjahresumsatz bis 800.000 €
Bundesministerium der Finanzen
Verlängerte Frist
bis 31. Dezember 2027
Bundesministerium der Finanzen
Empfangspflicht
seit 1. Januar 2025
Bundesministerium der Finanzen

Wer die verlängerte Frist nutzen kann

Das BMF erläutert: Für 2025 und 2026 gilt die allgemeine Übergangsregel. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des Jahres 2027.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen

Was 2027 nicht bedeutet

  • Nicht jeder Umsatz ist automatisch von der Pflicht erfasst.
  • B2C-Umsätze fallen nicht unter die obligatorische B2B-E-Rechnung.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gehören zu den genannten Ausnahmen.
  • Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen

Ab 2028

Nach Ablauf der allgemeinen Übergangsfristen ist bei erfassten Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich eine strukturierte E-Rechnung auszustellen. Deshalb sollte 2027 nicht als Startpunkt der technischen Vorbereitung verstanden werden, sondern als letzte Übergangsphase für bestimmte Aussteller.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen

Regelbasiert einordnen

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Häufige Fragen

Gilt die 800.000-Euro-Grenze für den Rechnungsempfänger?

Die BMF-Übergangsregel bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers.

Muss ein Kleinunternehmer 2027 E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die Empfangsfähigkeit auch für Kleinunternehmer seit 2025 erforderlich ist.

Offizielle Grundlagen

FAQ zur obligatorischen E-RechnungBundesministerium der FinanzenBMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur E-RechnungBundesministerium der Finanzen