Wer die verlängerte Frist nutzen kann
Das BMF erläutert: Für 2025 und 2026 gilt die allgemeine Übergangsregel. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des Jahres 2027.
Quellen: Bundesministerium der Finanzen
Was 2027 nicht bedeutet
- Nicht jeder Umsatz ist automatisch von der Pflicht erfasst.
- B2C-Umsätze fallen nicht unter die obligatorische B2B-E-Rechnung.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gehören zu den genannten Ausnahmen.
- Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.
Quellen: Bundesministerium der Finanzen
Ab 2028
Nach Ablauf der allgemeinen Übergangsfristen ist bei erfassten Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich eine strukturierte E-Rechnung auszustellen. Deshalb sollte 2027 nicht als Startpunkt der technischen Vorbereitung verstanden werden, sondern als letzte Übergangsphase für bestimmte Aussteller.
Quellen: Bundesministerium der Finanzen
Regelbasiert einordnen
Häufige Fragen
Gilt die 800.000-Euro-Grenze für den Rechnungsempfänger?
Die BMF-Übergangsregel bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers.
Muss ein Kleinunternehmer 2027 E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die Empfangsfähigkeit auch für Kleinunternehmer seit 2025 erforderlich ist.