Wissen · E-Rechnung Pflicht

E-Rechnung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen aber grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können. Diese Trennung ist für den Alltag entscheidend.

Veröffentlicht: 26. Juli 2026Fachlich geprüft: 19. August 2026Aktualisiert: 19. August 2026
Direkte Antwort

Kleinunternehmer sind nach der aktuellen BMF-FAQ von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Sie müssen seit 2025 dennoch grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

Worum es geht

E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer korrekt zwischen Empfang und Ausstellung unterscheiden

Für wen
  • Unternehmen und Selbstständige
  • Buchhaltung und Steuerorganisation
  • Verantwortliche für E-Rechnungsprozesse
Hier finden Sie
  • Kleinunternehmer sind Unternehmer
  • Was in der Rechnung wichtig bleibt
  • Praktischer Einstieg
  • PDF und E-Rechnung
Separat prüfen
  • Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall
  • Empfängerspezifische B2G-Vorgaben ohne separate Prüfung
Aktuelle Kerndaten

Fakten, Stand und offizielle Quellen

Ausstellung
Kleinunternehmer sind von der E-Rechnungs-Ausstellungspflicht ausgenommen
Bundesministerium der Finanzen
Empfang
E-Rechnungen müssen grundsätzlich empfangen werden können
Bundesministerium der Finanzen

Kleinunternehmer sind Unternehmer

Die Kleinunternehmerregelung betrifft vor allem die Umsatzsteuerbehandlung. Sie bedeutet nicht automatisch, dass Anforderungen an E-Rechnungen vollständig entfallen.

Ob eine konkrete Rechnung als E-Rechnung auszustellen ist, hängt unter anderem vom Umsatz, Zeitraum und den gesetzlichen Ausnahmen ab. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Einzelfallprüfung.

Was in der Rechnung wichtig bleibt

  • Vollständige Verkäufer- und Käuferdaten
  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
  • Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt
  • Entgelt und korrekter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
  • Zahlungsdaten und Referenzen

Praktischer Einstieg

  1. Empfangsadresse einrichten.
  2. Buchhaltungssoftware auf XRechnung oder ZUGFeRD prüfen.
  3. Mit einer Testrechnung beginnen.
  4. Strukturierte Datei öffnen und validieren.
  5. Kundenanforderungen dokumentieren.

PDF und E-Rechnung

Ein normales PDF kann während einer Übergangsregel unter Umständen noch als sonstige Rechnung verwendet werden. Es ist dadurch aber keine strukturierte E-Rechnung.

Umsatzsteuerhinweis korrekt abbilden

Kleinunternehmer weisen grundsätzlich keine Umsatzsteuer wie ein regelbesteuerter Unternehmer aus. In der strukturierten Rechnung müssen Steuerkategorie, Steuersatz, Summen und gegebenenfalls der erläuternde Hinweis zueinander passen. Ein sichtbarer Hinweis allein reicht nicht, wenn die XML gleichzeitig eine widersprüchliche Steuerlogik enthält.

Verwenden Sie keine alten Vorlagen, in denen 19 Prozent lediglich ausgeblendet wurden. Testen Sie einen realistischen Beleg im gewählten Format und prüfen Sie sowohl die lesbare Ansicht als auch die Validierungsregeln.

Pragmatische Einführung für kleine Betriebe

  1. Prüfen, ob die vorhandene Rechnungssoftware strukturierte Formate exportiert.
  2. Zentrales Postfach für eingehende E-Rechnungen einrichten.
  3. Eigene Verkäufer- und Bankdaten vollständig pflegen.
  4. Mit einem vertrauten Geschäftskunden eine Testrechnung austauschen.
  5. Originaldateien geordnet und unverändert archivieren.

Häufige Fragen

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

Inländische Unternehmen müssen grundsätzlich seit 2025 den Empfang ermöglichen; gesetzliche Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.

Brauche ich teure Software?

Nicht zwingend. Entscheidend sind ein verlässlicher Erstellungs- und Empfangsprozess sowie die Möglichkeit, Dateien lesbar zu machen und zu prüfen.

Braucht ein Kleinunternehmer eine teure E-Rechnungssoftware?

Nicht zwingend. Entscheidend sind korrekte Erstellung, Empfang, Prüfung und Archivierung. Der Funktionsumfang sollte zum tatsächlichen Belegvolumen und den Empfängervorgaben passen.

Offizielle Grundlagen

FAQ zur obligatorischen E-RechnungBundesministerium der Finanzen§ 14 UStG – Ausstellung von RechnungenGesetze im Internet